Sozialhilfe in der Rente

Kein Tabu-Thema! In der Rente beziehen viele Deutsche Sozialhilfe und andere Leistungen. Erfahren Sie in unserem Beitrag mehr.

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In der Rente Sozialhilfe beziehen

Kein Tabu-Thema! Rund 60 Prozent der Rentner im Jahr 2024, die Anspruch auf Sozialhilfe haben, nutzen diese nicht. Viele Betroffene mit einem geringen Renteneinkommen fürchten sich vor dem Aufwand für einen solchen Antrag oder haben Scham. In der Grundsicherung sind alle Leistungen enthalten, die auch nach dem Sozialhilferecht gezahlt werden und stehen Ihnen bei einem geringen Einkommen gesetzlich zu.
Sozialhilfe in der Rente beantragen.

Zu wenig Rente mit der Grundsicherung ausgleichen 

Das Steuerungsmittel der Grundsicherung in Deutschland ist es, Menschen in finanziellen Schwierigkeiten zu unterstützen. Sie beinhaltet unterschiedliche Leistungsarten, die jeweils auf unterschiedliche Anforderungen und Gruppen von Personen abgestimmt sind. Für Menschen, die das Rentenalter erreicht haben oder dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können wie in einem eintretenden Pflegefall, gilt die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung als eine Leistung vom Sozialamt. 
Bevor Sie allerdings Anspruch auf Grundsicherung gelten machen können, muss das vorhandene Vermögen – dazu gehören beispielsweise Wertpapiere, Sparvermögen, aber auch Autos sowie Immobilien – aufgebraucht werden. Viele Betroffene, die aufgrund von Krankheit auf eine Erwerbsminderungsrente angewiesen sind oder im Alter weniger Geld haben als erwartet, könnten dadurch zunächst abschreckt werden.

Berechnung der Grundsicherung für Sozialhilfe in der Rente

Die Höhe des finanziellen Zuschusses der Grundsicherung, den Sie in der Rente beziehen können, hängt von Ihrem Einkommen und Vermögen ab. Auch das Einkommen Ihres Ehepartners oder Partners in einer ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft wird bei der Berechnung der Grundsicherung zur Sozialhilfe berücksichtigt. Mehr Details sowie Informationen können Sie der Website www.deutsche-rentenversicherung.de entnehmen.

 Was zählt zum Einkommen und was nicht? 

  • Das Erwerbseinkommen
  • Renten und Pensionen jeder Art aus dem In- und Ausland, auch die Riesterrente, wenn sie ausgezahlt wird (seit 2018 bleibt ein Betrag von 100 Euro beispielsweise der Riesterrente anrechnungsfrei. Darüber hinaus bleiben weitere 30 Prozent bis zu einem Höchstbetrag frei)
  • Unterhaltszahlungen von Eltern oder Kindern, auch wenn deren Jahreseinkommen unter 100.000 Euro liegt
  • Elterngeld über 300 Euro
  • Miet- und Pachteinnahmen aus Immobilien
  • Kinder oder Krankengeld
  • Zinsen aus Kapitalanlage o.ä.


Wer kann Grundsicherung als Sozialhilfe bekommen? 

Nach dem zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) können Erwachsene beziehungsweise Senioren oder Rentner, die nicht dauerhaft aus eigenem Einkommen und Vermögen leben können, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beantragen. Wenn Ihr gesamtes Einkommen unter 1.016 Euro liegt (Stand Juni 2024), sollten Sie prüfen lassen, ob Sie Anspruch auf Grundsicherung haben, heißt es in der Faustregel der Deutschen Rentenversicherung. Außerdem sollte man mindestens 18 Jahre alt sein, das Renteneintrittsalter erreicht haben oder dauerhaft vollständig erwerbsgemindert sein.

Wo stellen Sie den Antrag auf Grundsicherung für Sozialhilfe in der Rente?

Sie können den Antrag zur Grundsicherung beim regionalen beziehungsweise städtischen Sozialamt stellen. Alternativ können Sie können den Antrag auch bei der Deutschen Rentenversicherung einreichen, welche diesen in Ihren Namen weiterleiten wird.
Online können Sie den Antrag auf Grundsicherung in der Rente auch bequem unter der Webadresse www.sozialplattform.de stellen. Sie entscheiden den Weg, nutzen Sie Ihren Anspruch in der Rente bei wenig Einkommen.

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Häufige Fragen zur Grundsicherung als Sozialhilfe in der Rente

Warum muss die Grundsicherung als Sozialhilfe beantragt werden?

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Die Grundsicherung ist eine eigenständige Sozialleistung, welche bei zuständigem Amt beantragt werden muss. Das Antragsdatum ist wichtig für den Beginn der Grundsicherung.
Die Grundsicherung beginnt grundsätzlich mit dem ersten Tag des Monats, in dem der Antrag auf Grundsicherung für Sozialhilfe gestellt wird.

Wo muss der Antrag auf Grundsicherung gestellt werden und wer ist zuständig?

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Sie können den Antrag der Grundsicherung für Sozialhilfe als Rentner beim zuständigen Leistungsträger, also beim Sozialamt, dem Bereich der Grundsicherung stellen. Sie können den Antrag auf Grundsicherung aber auch bei der Deutschen Rentenversicherung einreichen, die ihn dann in Ihren Namen weiterleiten wird.
Generell ist der Sozialhilfeträger Ihres Wohnortes für die Grundsicherung zuständig. Dieser Träger entscheidet, ob Grundsicherung der Sozialhilfe zuerkannt oder abgelehnt wird. Bei einer Ablehnung legen Sie unbedingt mindestens einen Widerspruch ein und sprechen Sie mit Ihren zuständigen Sozialbeamten. Ein Widerspruch zur Grundsicherung ist die Beschwerde gegen die Entscheidung der Sozialhilfe-Behörde. Die Entscheidung muss dann noch einmal geprüft werden.

Wie lange gilt die Zahlung der Grundsicherung al Sozialhilfe?

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Die Zahlung und Leistung der Grundsicherung für Sozialhilfe erfolgt grundsätzlich für zwölf Monate. Danach müssen Sie einen neuen Antrag auf Grundsicherung für die Sozialhilfe beim zuständigen Amt stellen. Rückwirkend kann die Leistung leider nicht erfolgen. Der Antrag für die Grundsicherung gilt ab dem Datum der Antragsstellung für die Sozialhilfe.
Halten Sie sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland auf, wird die Leistung der Sozialhilfe eingestellt.

Wo gibt es mehr Informationen zur Sozialhilfe der Grundsicherung?

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Sozialhilfeträger verwenden teilweise eigene Antragsformulare und Informationsbroschüren. Neben den Trägern der Sozialhilfe informiert Sie auch die Deutsche Rentenversicherung über Voraussetzungen und Ansprüche im Rahmen der Grundsicherung. Rentner werden mit dem Rentenbescheid über die Grundsicherung informiert. Bei Renten bis zurzeit 1.016 Euro liegt dem Bescheid bereits ein Antragsformular bei. Da die Deutsche Rentenversicherung jedoch nicht mit den anderen Einkommens- und Vermögensverhältnissen von Ihnen vertraut ist, kann sie im Rentenbescheid auch noch keinen bestimmten Anspruch aussprechen. Diesen kann letztlich nur der dafür zuständige Sozialhilfeträger nach Beantragung über das entsprechende Formular zur Grundsicherung feststellen.

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