Pflegegrad 2 und die Leistungen

Erfahren Sie in unserem Beitrag mehr zum Pflegegrad 2 und lernen Sie die Voraussetzungen für Zuschüsse kennen.

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Pflegegrad 2 beschrieben und erklärt

Personen, die aufgrund einer schweren Krankheit, eines Unfalls oder einfach nur eines höheren Lebensalters auf externe Pflegehilfe angewiesen sind, werden im Pflegegrad 2 eingestuft. Pflegekassen unterstützen Betroffene mit einem Pflegegrad 2 mit entsprechenden Leistungen, um trotz eingeschränkter Selbstständigkeit den Alltag selbstbestimmt weiterhin meistern zu können. Die Ausprägung der Pflegebedürftigkeit ist entscheidend dafür, welche Pflegeleistungen und Zuschüsse Betroffene erhalten können. Ab dem Pflegegrad 2 erhalten die Betroffenen bereits eine professionelle Pflege in geringem Umfang. Der Pflegegrad 2 ist der erste vollwertige Pflegegrad, während der Pflegegrad 1 eine Ausnahme darstellt, da der Leistungsumfang deutlich kleiner ist. Im Gegensatz dazu haben Personen mit Pflegegrad 2 die Möglichkeit, von der Pflegekasse eine vollständige finanzielle Unterstützung mit dem Pflegegeld zu beantragen. 

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Voraussetzungen, um den Pflegegrad 2 zu erhalten 

Um einen Pflegegrad 2 zu erhalten, müssen Sie bei Ihrer Pflegekasse einen Antrag stellen - dieser kann formlos erstellt werden. Über den medizinischen Dienst der Krankenkassen wird die Beeinträchtigung der Pflegebedürftigkeit anhand von verschiedenen Faktoren zur Feststellung der Alltagskompetenz des Betroffenen. Bei der Pflegebegutachtung erhalten Personen mit eingeschränkter Selbstständigkeit bis zu 100 Punkte. Die Gesamtpunktzahl besteht aus sechs verschiedenen Themengebieten mit unterschiedlicher Gewichtung. Bei Kinderpflege und einer speziellen Bedarfskonstellation gibt es besondere Ausnahmen.

Nach der Antragsstellung zum Pflegegrad 2 wird ein offizieller Pflegegutachter der Kranken- und Pflegekasse berufen. Dieser bewertet die Situation und entscheidet über die Alltagskompetenz und den aktuellen Selbstständigkeitsgrad der betroffenen Person, wie bei allen anderen Pflegegraden auch. Es gibt keinen allgemeinen Kriterienkatalog für die Einstufung in den Pflegegrad 2, da die Pflegebedürftigkeit jeder Person sehr variiert. Aus diesem Grund gibt ein offizieller Pflegegutachter eine Einschätzung verschiedener Bereiche des Alltags und prüft auch, inwiefern die Person diese bewältigen kann. Es wird ein Punktesystem verwendet, das eine separate Bewertung jedes Teilbereichs vorsieht. Das Gesamtergebnis bestimmt die Pflegestufe und somit die von der Pflegekasse übernommenen und subventionierten Maßnahmen und Leistungen.

Die sechs differenten Themengebiete zur Einschätzung des Grads der Pflegebedürftigkeit werden nachstehend kurz dargestellt.

1. Mobilität: Wie eigenständig bewegt sich der Betroffene alleine fort? Wie kann der Begutachtete/Antragssteller sich selbst halten, aufrecht sitzen und Treppen steigen?

2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Kann sich der Betroffene im Alltag örtlich und zeitlich orientieren? Kann er selbstständig eigene Entscheidungen für sich treffen, Risiken von Situationen erkennen, kommunikative Gespräche führen und die Bedürfnisse mitteilen?

3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: Wie oft benötigt der Antragssteller Unterstützung wegen vorhandenen psychischer Problemen wie Aggression oder ängstlichen Verhalten? Sind Wahnvorstellungen vorhanden oder werden Sachgegenstände beschädigt?

4. Die Selbstversorgung: Wie selbstständig ist der Antragsteller bei der täglichen Hygiene, kann sich selbst pflegen und ernähren?

5. Bewältigung und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen: Welche Hilfsmaßnahmen benötigt der Begutachtete bei einer Krankheit, dem Wahrnehmen von Therapien und Behandlungen? 

6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Wie selbstständig kann der Betroffene seinen Tagesablauf organisieren, sich selbst beschäftigen oder soziale Kontakte aufrechterhalten und pflegen?

Die betroffene pflegebedürftige Person ist mit Pflegegrad 2 berechtigt, täglich professionelle Hilfe in der Grundpflege zu erhalten. Die Bereiche Körperpflege (Waschen, Duschen, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Hilfe beim Toilettengang), Ernährung (Unterstützung beim Essen) und Mobilitätsunterstützung (Aufstehen, Ankleiden, Gehen, Treppensteigen usw.) gehören zur Grundpflege des Menschen. Die Grundpflege orientiert sich an den individuellen Bedürfnissen, abhängig vom Pflegebedarf. 


Pflegeleistungen bei Pflegegrad 2 für die häusliche Pflege

Pflegegrad 2 Voraussetzung erfüllen und folgende Pflegeleistungen wahrnehmen:


Kurzzeitpflege für den stationären Aufenthalt werden unterstützt mit 1.774,00 € pro Monat.
Die Option der Tages- oder Nachtpflege werden mit monatlich 698,00 € bezuschusst.
Pflegesachleistungen von monatlich 761,00 € stehen Betroffenen zur Verfügung.

Die Unterstützung bei wohnumfeldverbessernden Maßnahmen erfolgt unabhängig vom Pflegegrad. Das heißt, dass auch für Menschen mit Pflegegrad 2 bis zu 4.000,00 € pro Maßnahme zur Verfügung stehen. Allerdings muss eine Umbaumaßnahme immer begründet sein und geht in der Regel mit einer Neueinteilung in einen höheren Pflegegrad einher. Also stehen für einen Menschen mit Pflegegrad 2 zunächst maximal 4.000 € für die Wohnungsanpassung zur Verfügung.
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