Pflegegrad 4 und die Leistungen

Erfahren Sie in unserem Beitrag mehr zum Pflegegrad 3 und lernen Sie die Voraussetzungen für Zuschüsse kennen.

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Pflegegrad 4 beschrieben und erklärt

Alle Personen, die in ihrer Selbstständigkeit schwerst eingeschränkt sind und den Alltag nicht eigenständig bewältigen können, werden im Pflegegrad 4 eingestuft. Dazu gehören physische, psychische oder geistige Einschränkungen. Mit Pflegegrad 4 erhalten Betroffene tägliche Grundpflege in einem von ihnen selbst zu berechnenden Umfang. Pflegegrad 4 stellt eine schwere Einschränkung der Selbstständigkeit dar. Wenn Sie 70 bis unter 90 Punkte für die Einschränkung Ihrer Selbständigkeit im Pflegegutachten festgestellt werden, erhalten Sie den anerkannten Pflegegrad 4 (Zum Vergleich: Ein Betroffener mit Pflegegrad 3 ist "schwer", mit Pflegegrad 2 "erheblich" beeinträchtigt). Die Pflegebegutachtung bestimmt dabei, inwieweit der Antragssteller für die Pflegebedürftigkeit selbstständig ist. Früher war der nötige Pflegeaufwand von großer Bedeutung bei der Bewertung, aber heutzutage spielt die Aufwandsbestimmung keine entscheidende Rolle mehr. Gemäß der neuen Bewertungskriterien wird seit dem 01.01.2017 nicht mehr nur der Zeitaufwand betrachtet, sondern auch die Selbstständigkeit der betroffenen Person. Mit Pflegegrad 4 haben Personen die Möglichkeit, von der Pflegekasse eine vollständige finanzielle Unterstützung mit Pflegegeld zu beantragen.

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Voraussetzungen, um den Pflegegrad 4 zu erhalten 

Für die Anerkennung vom Pflegegrad 4 müssen Sie bei Ihrer Pflegekasse einen Antrag stellen - dieser kann formlos erfolgen. Im Anschluss nach der Bearbeitung Ihres Antrags wird über den medizinischen Dienst der Krankenkassen die Beeinträchtigung der Pflegebedürftigkeit anhand von verschiedenen Faktoren zur Feststellung der Alltagskompetenz des Antragstellers vorgenommen. Bei der Pflegebegutachtung erhalten betroffene Personen mit eingeschränkter Selbstständigkeit bis zu 100 Punkte. Die Gesamtpunktzahl setzte sich aus sechs verschiedenen Themengebieten mit unterschiedlicher Gewichtung zusammen. Bei der Kinderpflege und einer speziellen Bedarfskonstellation gibt es besondere Ausnahmen.

Nach der Antragsstellung zum Pflegegrad 4 wird ein offizieller Pflegegutachter der Kranken- und Pflegekasse zur Begutachtung des Antragssteller berufen. Dieser bewertet die Situation und entscheidet über die Alltagskompetenz und den aktuellen Selbstständigkeitsgrad der betroffenen Person, wie bei allen anderen Pflegegraden auch. Es gibt keinen allgemeinen Kriterienkatalog für die Einstufung in den Pflegegrad 4, da die Pflegebedürftigkeit jeder Person sehr variieren kann. Aus diesem Grund gibt ein offizieller Pflegegutachter eine Einschätzung verschiedener Bereiche des Alltags und prüft auch, inwiefern die Person diese bewältigen kann. Es wird ein Punktesystem verwendet, das eine separate Bewertung jedes Teilbereichs vorsieht. Das Gesamtergebnis bestimmt die Pflegestufe und somit die von der Pflegekasse übernommenen und subventionierten Maßnahmen und Leistungen.

Die sechs differenten Themengebiete zur Einschätzung des Grads der Pflegebedürftigkeit werden nachstehend kurz dargestellt.

1. Mobilität: Wie eigenständig bewegt sich der Betroffene alleine fort? Wie kann der Begutachtete/Antragssteller sich selbst halten, aufrecht sitzen und Treppen steigen?

2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Kann sich der Betroffene im Alltag örtlich und zeitlich orientieren? Kann er selbstständig eigene Entscheidungen für sich treffen, Risiken von Situationen erkennen, kommunikative Gespräche führen und die Bedürfnisse mitteilen?

3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: Wie oft benötigt der Antragssteller Unterstützung wegen vorhandenen psychischer Problemen wie Aggression oder ängstlichen Verhalten? Sind Wahnvorstellungen vorhanden oder werden Sachgegenstände beschädigt?

4. Die Selbstversorgung: Wie selbstständig ist der Antragsteller bei der täglichen Hygiene, kann sich selbst pflegen und ernähren?

5. Bewältigung und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen: Welche Hilfsmaßnahmen benötigt der Begutachtete bei einer Krankheit, dem Wahrnehmen von Therapien und Behandlungen? 

6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Wie selbstständig kann der Betroffene seinen Tagesablauf organisieren, sich selbst beschäftigen oder soziale Kontakte aufrechterhalten und pflegen?

Die betroffene pflegebedürftige Person ist mit Pflegegrad 4 berechtigt, täglich professionelle Hilfe in der Grundpflege zu erhalten. Die Bereiche Körperpflege (Waschen, Duschen, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Hilfe beim Toilettengang), Ernährung (Unterstützung beim Essen) und Mobilitätsunterstützung (Aufstehen, Ankleiden, Gehen, Treppensteigen usw.) gehören zur Grundpflege des Menschen. Die Grundpflege orientiert sich an den individuellen Bedürfnissen, abhängig vom Pflegebedarf. 

Unterschied zwischen Pflegegrad 3 und Pflegegrad 4 erklärt

Die Pflegekasse verwendet die Pflegegrade, um eine möglichst präzise Darstellung der vorhandenen Selbstständigkeit von pflegebedürftigen Personen zu ermöglichen. In jedem Pflegegrad wird eine spezifische Form der Pflegebedürftigkeit festgelegt. Die schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit wird bei Personen mit Pflegegrad 3 definiert. Eine schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit wird mit Pflegegrad 4 festgelegt. Demnach benötigen Betroffene mit diesem Pflegegrad mehr Unterstützung als Personen mit Pflegegrad 3. Der Unterschied wird durch ein Beispiel aus der Praxis deutlicher: Wenn Sie aufgrund einer Parkinsonerkrankung immer unbeweglicher sind und möglicherweise noch eine Depression haben, werden Sie wahrscheinlich Pflegegrad 3 erhalten. Pflegegrad 4 kann in Betracht gezogen werden, wenn Sie wegen der Krankheit hauptsächlich bettlägerig sind und eventuell zudem noch Sprachprobleme (nach beispielsweise einem Schlaganfall) haben. Die Klassifizierung eines Pflegegrades ist jedoch sehr individuell und hängt von der Pflegekasse ab.


Pflegeleistungen bei Pflegegrad 4 für die häusliche Pflege

Pflegegrad 4 Voraussetzung erfüllen und folgende Pflegeleistungen wahrnehmen:


Kurzzeitpflege für den stationären Aufenthalt werden unterstützt mit 1.774,00 € pro Monat.
Die Option der Tages- oder Nachtpflege werden mit monatlich 1.612,00 € bezuschusst.
Pflegesachleistungen von monatlich 1.778,00 € stehen Betroffenen zur Verfügung.


Die Unterstützung bei wohnumfeldverbessernden Maßnahmen erfolgt unabhängig vom Pflegegrad. Das heißt, dass auch für Menschen mit Pflegegrad 4 bis zu 4.000,00 € pro Maßnahme zur Verfügung stehen. Allerdings muss eine Umbaumaßnahme immer begründet sein und geht in der Regel mit einer Neueinteilung in einen höheren Pflegegrad einher. Also stehen für einen Menschen mit Pflegegrad 4 zunächst maximal 4.000 € für die Wohnungsanpassung zur Verfügung.
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