Häusliche Pflege nur mit Unterstützung 

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Möglichkeiten in der häuslichen Pflege

In diesem Ratgeber-Beitrag erfahren Sie mehr über die Möglichkeiten in der häuslichen Pflege und erhalten wertvolle, informative Tipps.
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Die finanziellen Leistungen für die ambulante Pflege in dem eigenen Zuhause wird gesetzlich unterstützt und bezuschusst

Die gesetzliche sowie private Pflegeversicherung über die Krankenkassen bietet verschiedene Unterstützungen und Leistungen für Personen, die sich dazu entschlossen haben, einen nahestehenden Menschen zu Hause zu pflegen. Hier erfahren Sie, wie Sie die Pflege eines Angehörigen mit Ihrem Beruf in Einklang bringen können, welche Beratungsangebote Sie nutzen können und welche finanzielle Unterstützung Sie in diesem Fall erhalten können.

Pflegebedürftige haben die Wahl: Sie können sich für Pflegesachleistungen entscheiden, wie etwa Pflegeeinsätze zugelassener ambulanter Pflegedienste, die bis zu bestimmten Höchstgrenzen von der Pflegekasse bezahlt werden, oder Geldleistungen wie das Pflegegeld, das von der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen den Pflegebedürftigen ausgezahlt wird.
Zudem gibt es die Option, im Wege der Kostenerstattung bestimmte nach Landesrecht anerkannte Angebote und Pflegeleistungen zur Unterstützung im Alltag zu nutzen. 

Bei der Unterstützung der häuslichen Pflege können auch teilstationäre Leistungen der Tages- oder Nachtpflege sowie vorübergehende vollstationäre Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden. 


Eine finanzielle Hilfe (das Pflegegeld)

Pflegebedürftige Personen sollen die Möglichkeit haben, selbst zu bestimmen, wie und von wem sie betreut werden sollen. Wenn sich Betroffene daher dafür entscheiden, von Angehörigen, Freunden oder anderen ehrenamtlich Tätigen versorgt zu werden, unterstützt die Pflegeversicherung diesen Wunsch der Unterstützung. Dafür wird von der Pflegeversicherung das Pflegegeld gezahlt. Es können zusätzlich zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel monatlich im Wert von 40 Euro bereits ab Pflegegrad 1 gelten gemacht werden. Prüfen Sie noch heute Ihren Anspruch bei einem führenden Leistungserbringer ➞


Ambulante Pflegedienste können auch für Pflegebedürftige konsultiert werden. Dieser Dienst hilft pflegebedürftigen Personen und ihren Angehörigen, die Pflege zu Hause zu organisieren und zu vereinfachen. Damit pflegende Angehörige beispielsweise Beruf, Pflege und Betreuung besser im Alltag strukturieren können, bietet der Pflegedienst Familien Unterstützung und fachliche Hilfe im täglichen Leben.
Um sicherzustellen, dass die Pflege optimal auf die individuellen Bedürfnisse des Pflegebedürftigen zugeschnitten ist, kann der Bezug von Pflegegeld mit der Nutzung ambulanter Pflegesachleistungen verbunden werden. In diesem Fall nimmt das Pflegegeld im Verhältnis zum Wert der ambulanten Sachleistungen im gleichwertigen Verhältnis ab.

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Was sind Einzelpflegekräfte

Pflegekräfte, die sich selbstständig gemacht haben, sind beispielsweise Altenpflegerinnen, Altenpfleger, Altenpflegehelferinnen oder -helfer, die als sogenannte Einzelpflegekräfte bezeichnet werden. Pflegebedürftige Personen der Pflegegrade 2 bis 5 können sich auf eigene Pflegekräfte verlassen. Um Pflegebedürftigen zu helfen, ein möglichst selbstständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen sowie dem besonderen Wunsch der Pflegebedürftigen zur Gestaltung der Hilfe zu entsprechen, sollen die Pflegekassen der Krankenkassen Verträge mit geeigneten Einzelpflegekräften schließen.
Erfolgt die Pflege durch Einzelpflegekräfte, müssen diese mit der oder dem Pflegebedürftigen einen Pflegevertrag abschließen, in dem die Art und der Umfang der Leistungen einschließlich der vereinbarten Vergütungen darzulegen sind. Die Abrechnung der Leistungen erfolgt unmittelbar zwischen der zugelassenen Einzelpflegekraft und der Pflegekasse. 

Pflegekurse für Angehörige 

Die Pflegekassen haben für Personen, die eine Angehörige oder einen Angehörigen pflegen oder sich ehrenamtlich um Pflegebedürftige kümmern, unentgeltlich Schulungskurse durchzuführen. Ein übersichtliches Angebot solcher kostenloser Schulungen stehen Ihnen hier zur Verfügung ➞

Die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf 

Die Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz und dem Familienpflegezeitgesetz, die kurzzeitige Arbeitsverhinderung und das Pflegeunterstützungsgeld ermöglichen es Beschäftigten, den Beruf und die Pflege von Angehörigen zu vereinbaren. 


Das gesetzliche Recht auf Pflegezeit
Beschäftigte gemäß § 7 Abs. 1 PflegeZG, die in ihrer häuslichen Umgebung eine nahe Verwandte oder eine nahe Verwandte pflegen, sind für eine Pflegezeit berechtigt. Es handelt sich dabei um eine vom Arbeitgeber für bis zu sechs Monate nicht gezahlte ganze oder teilweise Arbeitsleistungsfreistellung. Auch bei außerhäuslicher Betreuung haben minderjährige pflegebedürftige nahe Angehörige Anspruch auf eine Freistellung. Außerdem können Mitarbeiter bis zu drei Monate freigestellt werden, um einen nahestehenden Angehörigen in der letzten Lebensphase zu begleiten, etwa in einem Hospiz. Der Anspruch auf Pflegezeit erstreckt sich auf alle Pflegestufen. Dieser Anspruch gilt nur für Arbeitgeber mit einer Belegschaft von mehr als 15 Personen. Arbeitnehmer in Unternehmen, in denen 15 oder weniger Mitarbeiter beschäftigt sind, haben zwar keinen Anspruch auf ihren Arbeitgeber, können jedoch freiwillig tätig werden.

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung und Pflegeunterstützungsgeld 

Arbeitnehmer im Sinne des § 7 Absatz 1 PflegeZG haben das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der beruflichen Arbeit fernzubleiben, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut auftretenden Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Beschäftigten wird damit unter anderem geholfen, kurzfristig die Pflege zu organisieren, zum Beispiel nach einem Schlaganfall des nahen Angehörigen, sofern dieser eine Pflegebedürftigkeit nach sich zieht.
Auf Verlangen des Arbeitgebers muss eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit des Fernbleibens von der Arbeit zum Zwecke der Organisation der bedarfsgerechten Pflege beziehungsweise der Sicherstellung der pflegerischen Versorgung vorgelegt werden. Das Recht nach § 2 Absatz 1 PflegeZG haben alle Beschäftigten, unabhängig von der Anzahl der beim Arbeitgeber Beschäftigten. Der Schutz in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bleibt bestehen.

Das Pflegeunterstützungsgeld
Wenn für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber und kein Kranken- oder Verletztengeld bei Erkrankung oder Unfall eines Kindes beansprucht werden kann, haben Beschäftigte einen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Arbeitstage pro Kalenderjahr und je pflegebedürftiger Person als Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt. Das Pflegeunterstützungsgeld bezieht sich auf die Betreuung von Pflegebedürftigen in allen Pflegestufen. In diesem Kontext gelten auch Personen als pflegebedürftig, wenn sie die Bedingungen für eine Pflegebedürftigkeit erfüllen. Das Pflegeunterstützungsgeld beläuft sich im Bruttowert auf 90% des Nettoarbeitsentgelts, das aus dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt resultiert. Das Pflegeunterstützungsgeld brutto beträgt 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt, wenn das beitragspflichtige einmalig gezahlte Arbeitsentgelt in den 12 Kalendermonaten vor der Freistellung berücksichtigt wird. Der Beitragsbemessungssatz darf 70% nicht überschreiten.
Das Pflegeunterstützungsgeld ist unverzüglich bei der Pflegekasse beziehungsweise dem privaten Pflegeversicherungsunternehmen der oder des pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu beantragen. 
Der Arbeitgeber ist zur Fortzahlung der Vergütung nur verpflichtet, soweit sich eine solche Verpflichtung aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder aufgrund einer Vereinbarung ergibt. 

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